Elektrische Haushaltsgeräte müssen widerstandsfähig gegen Entzündung und gegen die Ausbreitung von Feuer sein. Die erste Eigenschaft wird geprüft. Die zweite gilt als nachgewiesen — gemessen wurde sie im Regelfall nie.
Eigene Prüfungen: mehr als hundert Werkstoffprüfungen aus über dreißig Geräten.
Eine Untersuchung im Brandschutz-Nachweissystem elektrischer Haushaltsgeräte. Vorgelegt von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für elektrische und elektronische Anlagen und Geräte.
01Fundstellen im Wortlaut in der Gesamtdarstellung nachgewiesen.
Der Ausgangspunkt
Der Satz, mit dem alles beginnt.
Die Prüfnorm des Glühdrahtversuchs legt ihren Anwendungsbereich selbst fest. Sie beschreibt ein Verfahren, mit dem die Entzündbarkeit von Werkstoffen unter einer definierten thermischen Beanspruchung geprüft wird.
Im selben Abschnitt stellt die Norm klar, was das Verfahren nicht leistet. Die Beurteilung der Brandgefahr, die Brennbarkeitsprüfung und die Brandausbreitung sind nach ihrem eigenen Wortlaut nicht Gegenstand des Verfahrens.
Im Nachweissystem für elektrische Haushaltsgeräte wird derselbe Versuch als Regelnachweis für die Widerstandsfähigkeit gegen Entzündung und gegen die Ausbreitung von Feuer herangezogen. Die Norm wird damit genau für das verwendet, was sie nach eigener Erklärung nicht abdeckt.
Der Leitfaden derselben Normenreihe geht weiter. Er bezeichnet die Selbstverlöschung nach bestandener Prüfung als Annahme, erklärt die Werkstoffverfahren zur Beurteilung vollständiger Geräte für ungeeignet und weist für sämtliche Glühdrahtverfahren aus, dass Daten zur Wiederhol- und Vergleichspräzision nicht verfügbar sind.
02Abschnitt 30.2 verlangt beide Eigenschaften kumulativ.
Der Mechanismus
Wie ein Nachweis entsteht, der keiner ist.
1
Die Norm fordert zwei Eigenschaften.
Die Gerätesicherheitsnorm verlangt beides, und zwar kumulativ. Widerstandsfähigkeit gegen Entzündung. Und Widerstandsfähigkeit gegen die Ausbreitung von Feuer. Zwei Eigenschaften, ein Schutzziel.
2
Ein Versuch gilt als Nachweis für beide.
Der Regelnachweis ist der Glühdrahtversuch. Eine Drahtspitze wird auf 550 °C erhitzt. Sie drückt 30 Sekunden gegen den Kunststoff. Zündet er nicht, ist die Prüfung bestanden.
3
Die zweite Eigenschaft wird nie gemessen.
Das Kriterium zur Feuerausbreitung ist an eine Bedingung geknüpft: Der Prüfling muss zünden. Bei 550 °C zünden marktgängige Gerätekunststoffe nicht. Der Versuch endet ohne Entzündung. Der Haken wird trotzdem gesetzt.
Die Bescheinigungsreichweite übersteigt die Messreichweite.
03Darstellung nach dem Planckschen Strahlungsgesetz, gewichtet mit der Hellempfindlichkeit des Auges. Eigene Berechnung.
Die unsichtbare Glut
Sehen Sie selbst, was 550 °C bedeuten.
Der Draht der Regelprüfung wird auf 550 °C erhitzt. Bewegen Sie den Regler: Erst deutlich darüber beginnt er sichtbar zu glühen.
Relative Darstellung, auf 960 °C bezogen; kein Abbild eines bestimmten Seheindrucks. Die Schwelle sichtbarer Eigenstrahlung liegt bei üblichen Beobachtungsbedingungen oberhalb der Regelprüftemperatur.
550 °C
Regelprüftemperatur. Unter üblichen Beobachtungsbedingungen kein sichtbares Glühen.
Die Vorzugswerte der Prüftemperatur nach dem Auswahldiagramm der Prüfnorm.
Sichtbar abgestrahlte Leistung, bezogen auf 550 °C: 1×
Eigene Berechnung nach dem Planckschen Strahlungsgesetz
Konstant gehalten wird der Strom, nicht die Temperatur.
Die Verfahrensnorm schreibt vor, den Heizstrom vor der Prüfung einzustellen und während der Prüfung nicht nachzuregeln. Die Solltemperatur steht deshalb nur im Berührungsmoment an.
Über hundert Prüfungen, keine Entzündung.
In mehr als hundert eigenen Prüfungen an Werkstoffen aus über dreißig Geräten trat bei 550 °C keine einzige Entzündung ein. Auch Papier und Karton entzündeten sich nicht (Etikett: eigene Prüftätigkeit).
Trennscharf erst ab 750 °C.
Trennscharf wird die Prüfung erst bei etwa 750 °C, verlässlich bei 850 °C. Das ist ungefähr der Bereich, in dem der Draht sichtbar zu glühen beginnt.
Die mildeste Prüfstufe arbeitet unter üblichen Beobachtungsbedingungen nicht mit einem sichtbar glühenden Draht, sondern mit einer heißen Kontaktquelle.
04K. A. Tramm, Brandstiftungen und Brandursachen. Die Technik ihrer Ermittlung. Kiel 1933, Verlag der Landesbrandkasse. Zitate nach dem Exemplar der Projektakte.
Die Herkunft
Die Frage ist nicht neu. Sie ist abgelegt worden.
Fünfzig Jahre vor der ersten Glühdrahtnorm war das, was heute fehlt, Grundwissen jedes Brandermittlers. Ein Handbuch von 1933 führt beide Eigenschaften nebeneinander — und nennt die Temperaturen, bei denen ein Draht zu glühen beginnt und bei denen ein Zimmer brennt.
Die Quelle
Es handelt sich um eines der ersten deutschen Lehrbücher der Brandursachenermittlung, verfasst von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen für Brandsachen unter Mitarbeit eines Landgerichtsdirektors und eines Landesoberamtmanns der Landesbrandkasse. Der Band erschien als Ausbildungsschrift für Brandermittler.
Das Geleitwort trägt das Datum April 1933. Herangezogen werden ausschließlich die brandtechnischen und ermittlungsmethodischen Passagen; die strafrechtlichen Schlusskapitel des Bandes bleiben vollständig außer Betracht. Der Band dokumentiert den Wissensstand seines Fachs, er begründet keine heutige Produktanforderung, und das wird ihm hier auch nicht beigelegt.
Die Glutfarben
Auf Seite 22 lehrt das Handbuch, die Wärmestrahlung nach der Farbe der Glut zu beurteilen. Die Werte sind Praktikerwissen, kein Laborbefund:
Die Wärmestrahlung kann z. B. nach den Glutfarben: Erste Rotglut 525°, Hellrotglut 950°, Gelbglut 1100° und volle Weißglut 1500° C. beurteilt werden.
Tramm 1933, Seite 22
Sechzig Seiten später nennt derselbe Band die Temperatur des Ereignisses, um das es geht:
Bei gewöhnlichen Bränden können Temperaturen von 1000 bis 1500 Grad Celsius auftreten.
Tramm 1933, Seite 82Glutfarben und Realbrandbereich nach Tramm 1933; Prüfstufen nach DIN EN IEC 60695-2-11. Eigene Darstellung.
Die Regelprüfung setzt 25 Grad oberhalb der Schwelle an, ab der Metall überhaupt sichtbar zu glühen beginnt. Der Bereich, in dem gewöhnliche Brände stattfinden, beginnt oberhalb der höchsten Prüfstufe.
Zwei Punkte, zwei Eigenschaften
Das Handbuch unterscheidet auf Seite 10 zwei Schwellen. An der ersten entflammt das Gas und verlischt wieder, sobald man die Wärmequelle wegnimmt. An der zweiten brennt der Stoff allein weiter.
Bei einem bestimmten Punkt der Erwärmung, dem Entflammungspunkt, entflammt das Gas; es verlöscht aber, wenn die Zündwärme entfernt wird. Bei etwas höherer Erwärmung, dem Entzündungspunkt, geht die Entflammung erst in Entzündung über. Der Brennstoff entwickelt so reichlich Gas, daß die Flamme von selbst weiterbrennt.
Tramm 1933, Seite 10
Unmittelbar darunter steht dieselbe Eigenschaft als Rechtsbegriff — und in einem Nebensatz als Anforderung an den Werkstoff:
Ein Inbrandsetzen liegt hiernach vor, wenn nach dem Aufhören des Zündungsvorganges der Gegenstand selbständig weiterbrennt. Mit andern Worten: Der Stoff des Gegenstandes muß bis auf seine Entzündungstemperatur … erwärmt worden sein und so beschaffen zu sein, daß er nach Entfernung des Zündstoffes allein weiterbrennen kann.
Tramm 1933, Seite 10
Das Sich-Entzünden und das Weiterbrennen nach Entfernen der Zündquelle sind hier zwei getrennte Eigenschaften desselben Stoffes. Es ist dieselbe Unterscheidung, die der Abschnitt 30.2 der Gerätenorm heute in einem Satz verlangt — und deren zweiter Teil im Regelfall ungemessen bleibt. Das ist eine Begriffsparallele, keine Rechtsableitung: Der strafrechtliche Brandstiftungsbegriff trägt keine Produktanforderung. Er zeigt aber, dass die Unterscheidung kein Kunstgriff der Normkritik ist.
Vier Fragen, gleichrangig
Aus den drei Voraussetzungen eines Brandes — Brennstoff, Zündwärme, Luft — leitet dasselbe Handbuch vier Ermittlungsfragen ab, die jede Brandursache beantworten muss:
1War ausreichend Zündwärme vorhanden?
2War ausreichend Brennstoff vorhanden?
3War die Luftzufuhr ausreichend?
4Konnte eine Inbrandsetzung erfolgen?
Tramm 1933, Seite 10
Die zweite Frage steht gleichberechtigt neben der ersten. Zwei Kapitel des Bandes tragen die Brandübertragung im Titel und behandeln Baustoffe und Bauweise eigens unter diesem Gesichtspunkt. Die heutige Verengung auf die Zündquelle ist damit als Verengung belegbar: Das Fach muss die Brennstofffrage nicht neu lernen. Es hat sie abgelegt — in demselben Zeitraum, in dem sich der Inhalt der Haushalte von Holz, Stroh und Naturfasern auf Kunststoffe und geschäumte Dämmstoffe umstellte.
Diese Einordnung ist ein Exkurs. Die technische Untersuchung trägt unabhängig von ihr; sie steht hier, weil sie zeigt, dass die Doppelanforderung des Abschnitts 30.2 keine neue Erfindung ist, sondern zum Grundbestand des Fachs gehört.
05Eigene Versuchsreihe an Bauteilen aus einem Haushaltsgerät. Aufnahmen ohne Ton.
Die Versuche
Dieselben Bauteile, drei Prüftemperaturen.
Die Aufnahmen stammen aus der eigenen Versuchsreihe. Jedes Bauteil wurde bei 550, 650 und 750 °C geprüft, im übrigen unverändert.
Transparentes Kunststoffteil aus der Gerätetür.
550 °CRegelprüftemperatur
Sichtfenster · 550 °C · Beanspruchung 30 s
650 °C
Sichtfenster · 650 °C · Beanspruchung 30 s
750 °C
Sichtfenster · 750 °C · Beanspruchung 30 s
Rahmenbauteil der Einfülltür.
550 °CRegelprüftemperatur
Türrahmen · 550 °C · Beanspruchung 30 s
650 °C
Türrahmen · 650 °C · Beanspruchung 30 s
750 °C
Türrahmen · 750 °C · Beanspruchung 30 s
Kunststoffteil aus dem Trommelbereich.
550 °CRegelprüftemperatur
Trommelbauteil · 550 °C · Beanspruchung 30 s
650 °C
Trommelbauteil · 650 °C · Beanspruchung 30 s
750 °C
Trommelbauteil · 750 °C · Beanspruchung 30 s
Die Aufnahmen sind ungeschnitten und in der Abspielgeschwindigkeit unverändert. Sie zeigen den Versuch von der Zustellung des Drahtes bis nach dem Entfernen. Der Ton wurde entfernt.
Prüfaufbau nach der Verfahrensnorm: Heizstrom vor dem Versuch eingestellt und während der Beanspruchung nicht nachgeregelt. Die Anzeigen des Prüfstands sind im Bild sichtbar (Etikett: eigene Prüftätigkeit).
Was bei der Regelprüftemperatur geschieht und was bei höherer Prüfschärfe geschieht, lässt sich nebeneinander betrachten.
07Jeder Befund ist in der Gesamtdarstellung einzeln belegt und gegen die stärksten Einwände geprüft.
Die Befunde
Der Kernbefund ist eine Doppelthese.
Zwei Stränge, gleichrangig. Der erste betrifft die Gestaltung der Norm, der zweite ihre vorhersehbare Anwendung. Die weiteren Befunde stützen beide.
01Doppelthese, erster StrangDie Gestaltung der Norm
Die Norm sichert die risikokritischste Entscheidung des gesamten Nachweissystems nur durch eine Anmerkung ab: die Wahl der Prüfschärfe. Es fehlen quantitative Kriterien, eine sichere Voreinstellung und eine Dokumentationspflicht. Die entscheidenden Verzweigungen sind an günstigsten Annahmen verankert: am Strom des ungestörten Betriebs statt am Fehlerstrom, am Abstand im Neuzustand statt an der thermischen Einwirkzone, an einer unterstellten Beaufsichtigung statt am realen Nutzungsprofil, und an einer Kontaktquelle statt an der Flamme. Das verfehlt die Maßstäbe, die dasselbe Regelwerk für sicherheitsgerechtes Gestalten aufstellt.
Diese Gestaltung eröffnet eine Minimalanwendung, die vorhersehbar war. Großvolumige Brandlasten, die bei einem inneren Gerätebrand die höchste Gefährdung erzeugen, gelangen über unbestimmte Begriffe wie unmittelbare Nähe, unbedeutende Masse und unbedeutende Energie regelmäßig in den mildesten Prüfpfad. Diese Begriffe sind seit 2014 den Produktkomitees zur Definition zugewiesen und im geltenden Normenbestand nirgends definiert. Beschickt man dasselbe Auswahldiagramm mit den Annahmen einer ordentlichen Risikoanalyse, führt es für netzbetriebene Geräte regelmäßig zu 750 °C oder 850 °C.
03Stützender BefundDie drei Weichen
Weist eine Konformitätsakte für ein brandlastbestimmendes Bauteil eine Prüfung bei 550 °C aus, setzt dieses Ergebnis drei Weichenstellungen voraus: unbedeutende Energie zur Auslösung der Entzündung, fehlende Nähe zu stromführenden Teilen und, nach der maßgeblichen Ausgabe, beaufsichtigter Betrieb. Jede dieser Annahmen nimmt für sich den günstigsten Fall an. Die Norm verlangt für keine von ihnen eine Begründung und für keine eine Dokumentation. Der Befund ist damit widerleglich, und darin liegt seine Stärke: Er entfällt, sobald die Herleitung vorgelegt wird.
Für die Weiche „unmittelbare Nähe“ nennt die Norm keinen Zahlenwert. In der Praxis wird ein Abstandsmaß von drei Millimetern aus einer anderen Stelle der Gerätenorm im Umkehrschluss verwendet: mehr Abstand, also keine Nähe. Dieselbe Zahl steht in der Bagatellklausel jedoch für die Distanz, über die eine Entzündung springt. Ein Wert kann nicht zugleich die Reichweite der Entzündung und die Grenze der Sicherheit markieren. Andere Stellen desselben Regelwerks modellieren die Wirkzone einer Flamme mit zwanzig Millimetern Durchmesser und fünfzig Millimetern Höhe.
05Stützender BefundDie Bestehenslogik
Das Bewertungskriterium zur Feuerausbreitung ist an eine Bedingung geknüpft. Es wird nur wirksam, wenn der Prüfling im Versuch zündet. Bei der Regelprüftemperatur von 550 °C zünden marktgängige Gerätekunststoffe nicht. Der Versuch endet, bevor die zweite Eigenschaft zur Messung ansteht. Das Weiterbrenn- und Verlöschverhalten eines Werkstoffs lässt sich ohne Entzündung überhaupt nicht bestimmen. Das Ergebnis weist beide Eigenschaften dennoch als nachgewiesen aus.
06Stützender BefundDie fehlende Validierung
Der Leitfaden der Normenreihe weist für sämtliche Glühdrahtverfahren aus, dass Daten zur Wiederhol- und Vergleichspräzision nicht verfügbar sind. Die Werte der Prüftemperaturen wurden nach den Angaben in den Normen selbst nie validiert. Ein anderes Verfahren derselben Familie wurde 2007 wegen unzureichender Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit zurückgezogen. In den eigenen Prüfungen bestand bei 550 °C jeder geprüfte Werkstoff (Etikett: eigene Prüftätigkeit, über hundert Prüfungen aus mehr als dreißig Geräten). Ein Verfahren, das über das gesamte geprüfte Werkstoffspektrum dasselbe Ergebnis liefert, reproduziert vollkommen und unterscheidet nichts. Der Wert steht in der Norm. Die Frage, auf die er die Antwort sein soll, steht dort nicht.
07Stützender BefundDie Übernahmeregeln
Die Normenreihe des Glühdrahtversuchs regelt selbst, wie ihre Verfahren in Produktnormen übernommen werden dürfen. Sie verlangt die Relevanz für das Brandszenario, die Prüfung von Anwendbarkeit und Einschränkungen sowie vier Zulässigkeitsbedingungen für Prüfungen mit dem Ergebnis Bestanden oder Durchgefallen. Der Grundlagenleitfaden verlangt von den Produktkomitees ausdrücklich die Untersuchung von Sensitivität, Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit. Eine Dokumentation, dass diese Bedingungen bei der Übernahme geprüft wurden, ist nicht auffindbar.
Die Norm enthält alle Werkzeuge für einen belastbaren Nachweis. Sie erzwingt ihn nur nicht.
08Gezählt wird die dokumentierte Stellung, nicht die vermutete. Gegenläufiges steht ausdrücklich in der Bilanz.
Die Richtungsbilanz
Achtundzwanzig Entscheidungen, eine Richtung.
An achtunddreißig Stellen des Nachweissystems war eine Wahl möglich: Die Festlegung konnte die Prüflast senken oder das Schutzziel stärken. Die Bilanz dieser Stellen ist der Befund, der erst im Gesamtbestand sichtbar wird.
prüflastsenkend, im Vollzug wirksam (28)
offen, als Beweisfrage geführt (2)
schutzzielstärkend, nur im Text oder im Vollzug ungenutzt (6)
schutzzielstärkend und wirksam, jedoch nachträglich oder an anderem Prüfgegenstand (2)
Eine vorbeugend wirksame schutzzielstärkende Festlegung auf dem Pfad des Brandausbreitungswiderstands enthält der Bestand nicht.
Die Wirkung ist kategorial, nicht graduell.
Die Festlegungen machen das Verfahren nicht ungenauer. Sie ersetzen die Messung der entscheidenden Eigenschaft durch eine Annahme. Ein Verfahren, das über das gesamte geprüfte Spektrum dasselbe Ergebnis liefert, misst nichts; der Abstand zur nächsten Stufe ist kein Härtegrad, sondern der Unterschied zwischen Beobachten und Nichtbeobachten.
Die Stellen liegen hintereinander, nicht nebeneinander.
Die Temperaturwahl verhindert die Zündung. Die ausbleibende Zündung verhindert die Beobachtung der Ausbreitung. Die fehlende Dokumentationspflicht verhindert die Nachprüfung der Wahl. Die Lücken in der Schadenerfassung verhindern das Signal aus dem Feld. Eine einzige gegenläufig gestellte Stelle hätte die Kette unterbrochen.
Die Höhe des Schadens bleibt offen — und das hat einen Grund.
Vier der achtundzwanzig Stellen betreffen genau die Erfassung, die diese Frage beantworten würde. Kein amtliches Register führt das Merkmal der materialbedingten Brandweiterleitung. Die Unbeantwortbarkeit ist damit selbst Teil des Befundes, und jede Anteilsangabe bleibt bis auf Weiteres eine gekennzeichnete Annahme.
Nicht achtundzwanzig kleine Risiken, sondern ein durchgehendes: Die Durchlässe der hintereinanderliegenden Barrieren fluchten.
Belegt ist die Wirkrichtung, nicht die Absicht. Die Bilanz zählt dokumentierte Festlegungen und trifft keine Aussage über Beweggründe einzelner Stellen oder Personen. Auf eine Signifikanzrechnung wird verzichtet, weil die Stellen weder unabhängig noch zufällig gezogen sind. Zuordnung und Fundstellen sind in der Gesamtdarstellung im Einzelnen nachgewiesen.
09Rohdaten und Prüfaufbau werden Fachstellen auf Anfrage überlassen.
Die Messung
Der Einbruch an der Drahtspitze.
Beim Kontakt mit dem Prüfling verliert die Drahtspitze Temperatur. Die eigenen Messreihen zeigen einen Einbruch um 47 bis 63 K unter den Sollwert, je nach Serie. Der Sollwert wird innerhalb der 30 Sekunden nicht wieder erreicht. Der eindringende Draht verdrängt zudem die Schmelze; es bildet sich ein Wulst mit isolierendem Luftspalt, und die Wärmeübertragung bricht gerade dann ab, wenn sie für eine Zündung gebraucht würde.
Eigene Messreihen · Rohdaten offengelegt
Temperatur an der Drahtspitze nach Kontaktbeginn. Schematische Darstellung auf Basis der eigenen Messreihen (Etikett: eigene Messung, kein Normwert). Maßstabsgetreue Verläufe zeigt Abbildung 1.
Zusammenfassung der Messreihen als Tabelle:
Kennwert
Wert
Etikett
Sollwert der Prüftemperatur
550 °C
Vorgabe der Prüfnorm
Beobachteter Einbruch, untere Grenze
47 K
Eigene Messreihe
Beobachteter Einbruch, obere Grenze
63 K
Eigene Messreihe
Wiedererreichen des Sollwerts innerhalb 30 s
in keiner Serie
Eigene Messreihe
Abbildung 2: Temperatureinbruch nach Kontaktbeginn (Detail)
Abbildung 4: Prüfaufbau
Rohdaten und Prüfaufbau sind offengelegt; eine Überprüfung im Ringversuch ist angeregt.
10Verantwortung wird rollenbezogen zugeordnet und strikt von individueller Schuld getrennt.
Einordnung
Was das bedeutet.
Für Prüf- und Zertifizierungsstellen
Die Berichte der Prüfstellen sind handwerklich richtig. Sie bescheinigen das Ergebnis des durchgeführten Versuchs. Wie weit diese Bescheinigung trägt, ist eine Frage der Normarchitektur. Diese Frage haben nicht die Prüfstellen zu verantworten, sie trifft sie aber.
Für Hersteller
Die Konformitätserklärung ruht an dieser Stelle auf einem Nachweis, der die erklärte Eigenschaft nicht trägt. Das ist keine Aussage über einzelne Häuser, sondern eine Eigenschaft des Systems. Umso mehr Gewicht liegt auf der Risikoanalyse der technischen Unterlagen; ihre Bereithaltung ist über zehn Jahre geschuldet. Fehlt in der Akte die Herleitung der gewählten Prüfschärfe, fehlt der Konformitätserklärung ihre Grundlage.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher
Geräte mit CE-Kennzeichnung können brennbare, teils unklassifizierte Kunststoffe enthalten. Ihr Verhalten nach einer Entzündung war im Regelnachweis nie Gegenstand einer Prüfung. Das bedeutet nicht, dass jedes Gerät gefährlich ist; es bedeutet, dass die entscheidende Eigenschaft im Regelnachweis nicht gemessen wird. Hinweise für den Schadenfall stehen auf der Meldeseite.
11Annahmen, Rechenwege und Quellen sind in der Gesamtdarstellung offengelegt.
Die Dimension
Die Größenordnung.
Jede Zahl auf dieser Website trägt ihr Etikett. Statistik ist Statistik, Hochrechnung ist Hochrechnung, Modellrechnung ist Modellrechnung.
20.000–40.000
Brände elektrischer Haushaltsgeräte in Deutschland je Jahr
Hochrechnung auf Basis institutionell veröffentlichter Statistik, ausdrücklich als Untergrenze angesetzt
200–400 Mio. €
Jährliches Schadenvolumen in Deutschland
Modellrechnung mit offengelegten Annahmen (rund 10.000 € durchschnittliche Schadenhöhe je Brandschaden, Verbandsangabe), keine Statistik
100.000–200.000
Gerätebrände je Jahr in der Europäischen Union
Bevölkerungsproportionale Hochrechnung; eine Übertragung der Schadensumme unterbleibt bewusst
rund ein Drittel
Anteil der Elektrizität an den zugeordneten Brandursachen in Deutschland
Institutionell veröffentlichte Ursachenstatistik
rund 1 Mrd.
Nach denselben harmonisierten Normen zertifizierte Geräte in der Union
Hochrechnung aus Haushaltszahlen
Die Normarchitektur gilt über die IEC-Übernahmen weltweit — in den USA als UL 60335-1. Ob die Nachweislücke außerhalb der Union in gleicher Weise wirkt, ist Gegenstand einer laufenden Recherche: dort bestehen daneben flammenbasierte Werkstoffanforderungen. Bis zur Klärung gilt dies als begründeter Verdacht, nicht als gesicherter Befund.
Sämtliche Zahlenwerte stammen aus der Fachrezeption und sind vor einer Verwendung gegenüber Behörden und Gerichten an der jeweiligen Originalveröffentlichung und am Jahrgang zu verifizieren.
12Das Verfahren ist geregelt und wurde bei dieser Normenreihe bereits angewendet.
Die Folgerung
Der Nachweisweg muss aussetzen, bis er misst.
Aus den Befunden folgt eine verfahrensförmige Konsequenz. Sie richtet sich nicht gegen ein Produkt und nicht gegen eine Stelle, sondern gegen die Geltung eines Nachweiswegs.
I
Der Verweis gehört gestrichen.
Der Satz, dass mit einer bestandenen Glühdrahtprüfung bei 550 °C auch die Widerstandsfähigkeit gegen Feuerausbreitung als nachgewiesen gilt, ist durch ein Verfahren zu ersetzen, das diese Eigenschaft misst. Die Anforderung selbst bleibt unangetastet.
II
Die Vermutung ist einzuschränken.
Vorgeschlagen wird die Einschränkung der Fundstelle der Gerätenorm im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, soweit Abschnitt 30.2 die Widerstandsfähigkeit gegen Feuerausbreitung betrifft. Zuständig ist die Kommission; angestoßen wird das Verfahren durch den förmlichen Einwand eines Mitgliedstaats oder des Europäischen Parlaments, nach Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2014/35/EU auch von Amts wegen.
III
Für die Übergangszeit gilt der unmittelbare Nachweis.
Die Sicherheitsziele sind dann unmittelbar über die Risikoanalyse der technischen Unterlagen nachzuweisen, mit Verfahren, die messen: über flammwidrige Werkstoffe, eine nichtbrennbare Umhüllung oder die wirksame Trennung von Zündquelle und Brandlast.
IV
Das Sollkonzept liegt vor.
Für die Revision schlägt die Untersuchung eine einheitliche Regelprüftemperatur von 850 °C vor, mit einer eng gefassten, quantifizierten Bagatellausnahme und einer Dokumentationspflicht für jede Abweichung.
Die Einschränkung nähme dem Markt keine Sicherheit, sondern eine Annahme.
Dass dieser Schritt eilt, ist keine Zuspitzung, sondern eine Folge des laufenden Betriebs. Solange der Nachweisweg gilt, wird weiter nach ihm zertifiziert. Jedes so freigegebene Modell geht in Serie und bleibt viele Jahre im Gebrauch. Bei Gerätelebensdauern von zehn bis zwanzig Jahren erzeugt jeder Produktionsjahrgang eine nachlaufende Schadenpipeline; eine Normkorrektur kappt nur den Zulauf.
13Ohne Nennung von Behörden, Organisationen und Personen; fremde Korrespondenz wird nicht wiedergegeben.
Status
Wo das Verfahren steht.
2022
Erste Eingabe an den Normenverfasser
Eine dokumentierte inhaltliche Reaktion liegt nicht vor.
Oktober 2025
Unterrichtung der Marktüberwachung
Übermittlung der Unterlagen an eine für die Produktsicherheit zuständige Marktüberwachungsbehörde. Der Eingang wurde bestätigt und der Austausch mit weiteren Marktüberwachungsbehörden angeregt. Eine inhaltliche Stellungnahme liegt bis heute nicht vor.
Oktober 2025
Unterrichtung einer Bundesbehörde
Eine weitere zuständige Bundesbehörde wurde von dritter Seite auf den Vorgang hingewiesen. Eine Reaktion liegt nicht vor.
Dezember 2025
Unterrichtung der Produktsicherheitsbehörde in den Vereinigten Staaten
Die Rückmeldung erfolgte innerhalb von zwei Wochen, verbunden mit der Bitte um weitere Unterlagen. Diese werden übermittelt.
Juli 2026
Sicherheitstechnischer Hinweis
Übermittlung eines sicherheitstechnischen Hinweises an die zuständige Normungsorganisation.
7. August 2026
Erste Antwort
Eingangsbestätigung und Mitteilung, dass die zuständigen Gremien befasst werden. Eine inhaltliche Stellungnahme zu den Befunden, sei es Bestätigung oder Zurückweisung, liegt nicht vor.
8. August 2026
Gesamtdarstellung abgeschlossen
Die Untersuchung liegt als konsolidierte Gesamtdarstellung vor: 38 Kapitel, mit Einwandkatalog, Falsifikationsbedingungen, Verantwortungsmatrix und behördlichem Prüfschema.
In Vorbereitung
Neuer Einwand auf Grundlage der Gesamtdarstellung
Auf Grundlage der abgeschlossenen Fassung wird ein neuer, vollständig überarbeiteter Einwand vorbereitet und den befassten Stellen übermittelt.
Diese Zeitleiste nennt keine Behörden, keine Organisationen und keine Personen und gibt keine fremde Korrespondenz wieder. Die Vorgänge sind beim Verfasser dokumentiert.
14
Fallerfassung
Haben Sie einen Gerätebrand erlebt?
Die zentrale offene Beweisfrage lautet, in wie vielen Fällen der Schaden durch die Brandlast des Geräts vergrößert wurde. Amtliche Statistiken erfassen dieses Merkmal nicht. Deshalb wird es hier erfasst.
Wenn bei Ihnen ein Haushaltsgerät gebrannt hat, können Sie den Fall melden. Freiwillig, datensparsam und jederzeit widerruflich. Jede Meldung wird gelesen.
Vom Justizministerium Luxemburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Projekt 550 ist die Arbeit eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für elektrische und elektronische Anlagen und Geräte. Die Bestellung erfolgte durch das Justizministerium Luxemburg.
Der Verfasser arbeitet seit 1998 für Gerichte und Versicherungen. Im Team wurden über 50.000 Schadenfälle bewertet (eigene Angabe). Die Schwerpunkte liegen in der Schadenanalyse und der Brandursachenermittlung, daneben in Regressführung und Regressabwehr. Die Erfahrung aus beiden Rollen ist für diese Untersuchung von Bedeutung: Wer Ansprüche abwehrt, kennt die Einwände, die gegen sie vorgebracht werden.
Grundlage der Befunde sind mehr als hundert Werkstoffprüfungen aus über dreißig Geräten, die eigens für dieses Projekt durchgeführt wurden (Etikett: eigene Prüftätigkeit), sowie die dokumentierte Fall- und Versuchspraxis der Projektakte. Die Untersuchung ist bewusst gegen die eigene These angelegt und benennt keine einzelnen Unternehmen und keine Personen. Die Standorte sind Trier und Luxemburg.
Öffentlich bestellt und vereidigt durch das Justizministerium Luxemburg
Bestellungsgebiet: elektrische und elektronische Anlagen und Geräte
Tätig für Gerichte und Versicherungen seit 1998
Über 50.000 bewertete Schadenfälle im Team (eigene Angabe)
Schwerpunkte: Schadenanalyse, Brandursachenermittlung, Regress und Regressabwehr
Mehr als hundert Werkstoffprüfungen aus über dreißig Geräten für dieses Projekt (eigene Prüftätigkeit)